Studentenwerk Halle

FAQ - Fragen zum Thema BAföG

Wie, wann und wo sollte ich den Antrag stellen?

Generell sind für Studierende und Vorpraktikanten von Studiengängen die Studentenwerke zuständig, welche die besuchte Hochschule betreuen. Bei diesen Studentenwerken ist der Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen. Wird die digitale Antragstellung genutzt, erfolgt nach Angabe der Hochschule automatisch die Weiterleitung an das richtige Amt.

Bei dem Besuch einer ausländischen Hochschule oder Praktikantenstelle richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Staat. Eine Übersicht erhältst du bei allen Studentenwerken.

Die Ausbildungsförderung sollte möglichst früh beantragt werden, da sie nicht rückwirkend, sondern erst vom Monat der Antragstellung an gewährt wird. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Für die Antragstellung auf elektronischem Wege ist www.bafoeg-digital.de die richtige Adresse.

Alternativ kannst du unterschriebene und eingescannte Formblätter via E-Mail über folgendes Postfach an das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle senden: bafoeg@studentenwerk-halle.de. Auch die postalische Übersendung eines Antrags in Papierform oder dessen Einreichung in unserer Sprechstunde ist möglich.

Wenn es schnell gehen muss und keine Zeit für eine komplette Antragstellung vorhanden ist, kann zur Fristwahrung ein formloses Schreiben verwendet werden, aus dem hervorgeht, dass man Ausbildungsförderung beantragen möchte. Ein Muster hierfür ist auf der Website des Studentenwerks Halle zu finden: www.studentenwerk-halle.de/bafoeg-studienfinanzierung

In der Regel wird über den Antrag für ein Jahr entschieden. Folgeanträge müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes, der sich aus dem Bescheid ergibt, beim BAföG-Amt vollständig vorliegen, damit eine Weiterförderung ohne Unterbrechung erfolgen kann. Werden Folgeanträge später eingereicht, kann es aufgrund der notwendigen Bearbeitungsdauer zu Unterbrechungen der Auszahlung kommen.

Es ist sinnvoll, das Beratungsangebot des Studentenwerkes in Anspruch zu nehmen, um den Rechtsanspruch optimal zu realisieren.

Wieviel BAföG kann ich bekommen und wie wird Einkommen angerechnet?

Mit dem Bedarfsatz wird die maximal mögliche Förderung bezeichnet. Er ist von wenigen individuellen Merkmalen abhängig. Bei der Ermittlung des Bedarfssatzes von Studierenden wird insofern danach unterschieden, ob sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht. Zusätzlich wird für selbst beitrags- bzw. zahlungspflichtige oder privat versicherte Studierende ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag geleistet.
Eine Orientierungshilfe zu uneingeschränkt geltenden Bedarfssätzen bietet die folgende Tabelle:

 Studierende(r) wohnt:
bei den Elternnicht bei den Eltern
Grundbedarf452,00 €452,00 €
Zuschlag
Unterkunftskosten
59,00 €360,00 €
Krankenversiche-
rungszuschlag
94,00 €*94,00 €*
Pflegeversiche-
rungszuschlag
28,00 €28,00 €
höchstmöglicher
Bedarfssatz
633,00 €934,00 €

* Bei privat krankenversicherten Studiernden richtet sich der Zuschlag u. U. nach den tatsächlichen Aufwendungen. In Ausnahmefällen (insbesondere für Studierende Ü30) können Kranken- und Pflegeversicherungskosten bis zu 189,00 Euro je Monat übernommen werden.

Wer zudem Kinder hat, bekommt noch einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 Euro für jedes Kind „obendrauf“.

Wie hoch der Anspruch auf Ausbildungsförderung im Einzelfall ist, hängt vor allem vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen der Eltern und gegebenenfalls des Ehepartners ab. Diesbezüglich gewährt das BAföG jedoch großzügige Freibeträge. So bleibt eigenes Einkommen des Studierenden, das zum Beispiel aus einem studentischen Nebenjob oder einer Aushilfstätigkeit resultiert, grundsätzlich bis zur Höhe von monatlich 520,00 Euro brutto anrechnungsfrei. Auch eigenes Vermögen des Studierenden wird erst ab einer Höhe von 15.000,00 Euro auf den Bedarf angerechnet; bei über 30-Jährigen sind sogar eigene Vermögensbeträge von bis zu 45.000 Euro förderungsunschädlich.

Für das elterliche Einkommen existieren großzügige Freibeträge, die Rücksicht auf das Portemonnaie und auch auf weitere Unterhaltsverpflichtungen, z. B. gegenüber jüngeren Geschwistern, nehmen. Die Berechnung dieses Einkommens ist jedoch sehr komplex, so dass absolute Einkommensgrenzen nicht benannt werden können. Mit den folgenden repräsentativen Beispielen soll aber versucht werden, einen Überblick über den Umfang der Anrechnung in verschiedenen Gehaltsklassen zu geben:

Die Eltern sind Arbeiter und Angestellte
Die Eltern sind miteinander verheiratet. Der Vater ist Arbeiter mit einem Jahresbruttogehalt von 35.000 Euro. Die Mutter arbeitet als Angestellte und erzielt ein Bruttogehalt von 40.000 Euro. Sie zahlen zusammen 11.000 Euro Steuern im Jahr. Neben der Studierenden gibt es noch ein weiteres Kind, welches noch die Schule besucht und keine eigenen Einnahmen hat. In diesem Fall beträgt das anzurechnende Einkommen der Eltern 318,45 Euro.

Unter Zugrundelegung eines Bedarfes von 812,00 Euro ergibt sich damit – sofern nicht eigenes anzurechnendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist – ein Förderungsbetrag von monatlich 494,00 Euro. Falls das weitere Kind nicht mehr in die Schule geht, sondern ebenfalls studiert, liegt der Förderungsbetrag bei 635,00 Euro.

Die Eltern sind beide selbständig
Die Eltern sind miteinander verheiratet. Beide sind selbständig. Der Vater erzielt positive Einkünfte in Höhe von 60.000 Euro, die Mutter in Höhe von 30.000 Euro pro Jahr. Steuern (einschließlich der Gewerbesteuer) werden in Höhe von 17.000 Euro gezahlt. Weiterhin gibt es eine Schwester, die noch die Schule besucht und keine eigenen Einnahmen hat.

Hier liegt das anzurechnende Einkommen der Eltern bei 39,75 Euro. Unter Zugrundelegung eines Bedarfes von 934,00 Euro ergibt sich damit – sofern nicht eigenes anzurechnendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist – ein Förderungsbetrag von  monatlich 894,00 Euro.

Die Eltern sind Beamtin und selbständig
In diesem Beispiel sind die Eltern geschieden. Der Vater hat als Selbständiger positive Einkünfte von jährlich 45.000 Euro und zahlt hierauf 8.800 Euro Steuern. Die Mutter ist Beamtin, erzielt Bruttoeinkünfte von 43.000 Euro im Jahr und ist in Höhe von 7.800 Euro steuerpflichtig. Geschwister sind nicht vorhanden.

Vom Einkommen der Eltern werden monatlich 344,25 Euro auf den Bedarf angerechnet. Das ergibt bei einem zugrunde gelegten Bedarf von 934,00 Euro eine Förderung von monatlich 590,00 Euro. Auch hier gilt erneut die Annahme, dass das eigene Einkommen oder Vermögen des bzw. der Studierenden  die hierfür maßgeblichen Freibeträge nicht übersteigt.

Die Eltern sind beide Angestellte
Vater und Mutter sind Angestellte mit einem jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 45.000 Euro bzw. 35.000 Euro. Beide sind miteinander verheiratet und zahlen im Jahr 13.000 Euro Steuern. Der  Studierende Sohn ist Einzelkind, hat selbst weder anzurechnendes Einkommen noch Vermögen und bekam bis zum Ende des Sommersemesters 2022 aufgrund der Höhe des Einkommens der Eltern kein BAföG.

Seit Oktober 2022 erhält er – einen Bedarfssatz von 812,00 Euro unterstellt – monatlich 13,00 Euro. Das klingt erst einmal nicht lohnenswert, aber da er BAföG bezieht, muss er zudem keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Das bedeutet einen weiteren finanziellen Vorteil von 220 Euro im Jahr. 

Dem Einkommen der Eltern werden grundsätzlich die Verhältnisse aus dem vorletzten Jahr vor der Antragstellung zugrunde gelegt. Sollten sich diese Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der BAföG-Beantragung oder im BAföG-Bezugszeitraum zu Ungunsten deiner Eltern ändern (z. B. wegen Jobverlustes oder Kurzarbeit), kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Stellt sich bei dessen Bearbeitung heraus, dass dein BAföG-Anspruch wegen des geringeren Einkommens der Eltern um mehr als 10,00 Euro monatlich steigt, wird Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommensverhältnisse der Eltern geleistet.

Gibt es besondere Leistungen für Kinder?

Mit dem 22. BAföG-Änderungsgesetz aus dem Jahr 2008 wurde dem Bedürfnis der Studierenden nach einer Vereinbarkeit von Kind(ern) und Studium entsprochen und ein KBZ eingeführt. Dieser beträgt ab  dem Wintersemester 2022/2023 monatlich 160,00 Euro. Der KBZ wird als reiner Zuschuss gezahlt, das heißt, dass dieser nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das oder die Kind(er) das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat / haben und mit dem Studierenden in einem Haushalt lebt/leben. Für den Fall, dass beide Eltern studieren oder in einer nach dem BAföG  förderungsfähigen Ausbildung stehen, kann der KBZ nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden. Hier solltet ihr euch beim BAföG-Amt beraten lassen, für welchen Elternteil die Inanspruchnahme des KBZ die günstigere Lösung darstellt.

Wann bekomme ich eine elternunabhängige Förderung? Und was sind Vorausleistungen?

Möglicherweise kannst du eine elternunabhängige Förderung beanspruchen. Beispielsweise, wenn du fünf Jahre nach Vollendung deines 18. Lebensjahres erwerbstätig warst oder eine drei- bzw.  dreieinhalbjährige Berufsausbildung absolviertest und anschließend noch drei Jahre erwerbstätig warst und den Lebensunterhalt von deinem Einkommen bestreiten konntest. In diesen Fällen kommt es auf das elterliche Einkommen bei der Berechnung des BAföG-Anspruches nicht mehr an.

Die meisten Studierenden sind aber auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Ist deine Ausbildung deshalb gefährdet, weil deine Eltern oder ein Elternteil nicht bereit sind, ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, können Vorausleistungen durch das Amt für Ausbildungsförderung anstelle des nicht geleisteten elterlichen Unterhalts in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn die Eltern oder ein Elternteil nicht an der Antragstellung auf Ausbildungsförderung mitwirken wollen. Die Beantragung von Vorausleistungen solltest du im BAföG-Amt stets persönlich vornehmen, damit dir das gesamte Vorausleistungsverfahren erläutert werden kann.

Wie hoch ist die Altersgrenze?

Die Altersgrenze für die Aufnahme eines Studiums liegt ab August 2022 bei 45 Jahren. Bist du bei der Aufnahme deines Studiums jünger als 45 Jahre, wird die Ausbildung vollständig gefördert, und zwar unabhängig davon, ob man im Verlauf des Studiums die Altersgrenze überschreitet.

Ist die Altersgrenze bereits bei Aufnahme des Studiums überschritten, kommen verschiedene Ausnahmen in Betracht. So gilt eine der Ausnahmen für Studienanfänger mit Kindern unter 14 Jahren: Wer im Zeitraum zwischen dem Erreichen der individuellen Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erzieht und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig ist, kann Ausbildungsförderung erhalten. Alleinerziehende dürfen in diesem Zeitraum auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, wenn sie dadurch Leistungen der Grundsicherung vermeiden wollen.

Welche Auswirkungen hat ein Fachrichtungswechsel?

Ein FRW liegt vor, wenn man das Studium in einer anderen Studienrichtung fortsetzt. In Studiengängen mit Fächerkombinationen (Lehramt, Bachelor) wird in der Regel auch die Aufgabe eines Faches zugunsten eines anderen Faches als FRW gewertet. Auch der Wechsel des Ausbildungszieles (bspw. von Bachelor Germanistik/Anglistik zu Lehramt Deutsch/Englisch) ist ein FRW.

Erfolgt der erste FRW bis zum Ablauf des 2. Fachsemesters, gilt die Regelvermutung, dass ein wichtiger Grund für diesen Wechsel vorliegt. Es ist in diesem Fall ausreichend, dem Amt für Ausbildungsförderung den FRW anzuzeigen.

Bei einem zweiten Fachrichtungswechsel oder einem Wechsel bis zum Ablauf des 3. Fachsemesters ist eine schriftliche Begründung erforderlich. Hier ist eine persönliche Beratung im BAföG-Amt empfehlenswert. 

Ab Beginn des 4. Fachsemesters sowie bei einem FRW im Rahmen eines Masterstudienganges ist für eine Weiterförderung nach einem FRW ein unabweisbarer Grund erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn für das bisherige Studium keine Förderung beantragt oder gewährt wurde. Unabweisbar ist nur ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist danach zum Beispiel eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht. Werden Semester auf die neue Fachrichtung angerechnet, kann der FRW auch in einem höheren Semester erfolgen. 

Beispiel
FRW nach dem 5. Semester BWL:
Es werden drei Semester auf die neue Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt. In diesem Fall wird von einem FRW nach dem 2. Fachsemester ausgegangen.

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund sowie ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund beeinflussen die Förderungsart für das neu aufgenommene Studium nicht. Du erhältst in diesen Fällen im Regelfall die hälftige Zuschuss-/Darlehensförderung bis zum Ablauf der Regelstudienzeit des neuen Studienganges.

Sollte hingegen ein zweiter Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund vorliegen, werden die zwischen dem ersten und zweiten Fachrichtungswechsel absolvierten Semester auf die Semesterzahl der neuen Fachrichtung angerechnet. Das bzw. die letzte/n Semester des neuen Studiums werden in diesem Fall nur noch mit einem Staatsdarlehen gefördert, welches – anders als die „Normalförderung“ – nicht hälftig, sondern vollständig zurückzuzahlen ist.

Beispiel
FRW aus wichtigem Grund nach einem Semester von Anglistik zu Chemie und nach einem weiteren Semester aus wichtigem Grund von Chemie zu Biologie (180 LP):
Die Regelstudienzeit in der Fachrichtung Biologie beträgt sechs Semester. Das Chemiesemester wird auf die Semesterzahl des Biologiestudiums angerechnet, so dass das 6. Fachsemester in der Fachrichtung Biologie nur noch mit einem Staatsdarlehen gefördert werden kann.

Müssen dem BAföG-Amt Studienleistungen nachgewiesen werden?

Wenn das Studium beginnt, geht das BAföGAmt grundsätzlich davon aus, dass eine Eignung für die gewählte Fachrichtung besteht. Die Eignung wird allerdings einmal während des Studiums, und zwar zu Beginn des 5. Fachsemesters, überprüft.

Vom 5. Fachsemester an wird BAföG daher nur noch geleistet, wenn ein Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorgelegt werden kann. Bei modularisierten Studiengängen reicht hierfür ein nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellter Nachweis über die bis dahin erworbene und zum Ende des erreichten Fachsemesters übliche Anzahl von Leistungspunkten. Bei anderen Studiengängen, z.B. Medizin, benötigst du eine formblattgebundene Bescheinigung - Formblatt 05 - als Nachweis. Hast du vor Beginn des 5. Fachsemesters eine Zwischenprüfung bestanden, die erst ab dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt werden kann, kann auch das Zeugnis über diese Prüfung vorgelegt werden. Infos dazu, wer die formblattgebundene Bescheinigung ausstellen darf,  finden sich unter www.studentenwerk-halle.de/leistungsnachweis. Nur der Fachbereich bzw. die Fakultät kann über die Leistungsparameter informieren, die für die Erteilung einer positiven Bescheinigung erfüllt sein müssen. Zu beachten ist, dass Studierende für den rechtzeitigen Eingang der Bescheinigung beim BAföG-Amt verantwortlich sind. Sollten sich Leistungsrückstände ergeben und ein positiver Leistungsnachweis nicht eingereicht werden können, sollte man sich so früh wie möglich über die Voraussetzungen einer weiteren Förderung beraten lassen.

Gibt es auch für Auslandsaufenthalte BAföG?

Wer ein Studium im Ausland aufnehmen oder einen Studienaufenthalt im Ausland durchführen möchte und auf finanzielle Förderung durch das BAföG angewiesen ist, kann seit geraumer Zeit unter wesentlich erleichterten Bedingungen Ausbildungsförderung beziehen.

Bei einem Auslandsaufenthalt oder einem kompletten Studium in einem Land der EU oder in der Schweiz sind die Voraussetzungen besonders niedrig. Man kann in diesen Ländern direkt mit dem Studieren beginnen und das Studium auch vollständig dort absolvieren, ohne dass man seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung verliert. Auch ein Auslandssemester oder -jahr, welches im besagten Gebiet absolviert wird, ist regelmäßig förderungsfähig, und zwar insbesondere dann, wenn man an einem Studentenaustauschprogramm wie Erasmus teilnimmt.

Auch im Falle von kooperativen Studiengängen von in der EU gelegenen Hochschulen mit mehreren internationalen Partnerhochschulen ist keine Einschränkung in der Weise vorhanden, dass Ausbildungsförderung nur für den Besuch einer einzigen Partnerhochschule gezahlt wird. Vielmehr kann in diesem Fall die Förderung auch dann „mitgenommen“ werden, wenn man nach dem Besuch einer ersten internationalen Partnerhochschule noch eine weitere besuchen möchte.

Wer einen Studienabschnitt außerhalb der EU oder ein Auslandspraktikum absolvieren möchte, sollte sich mit dem Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung setzen, da in diesem Fall besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen.

Bei einer Auslandsförderung erhöhen sich die Bedarfssätze um einen pauschalen Reisekostenzuschuss. Darüber hinaus ist regelmäßig eine Bedarfserhöhung möglich, wenn Aufwendungen für Studiengebühren oder für eine Auslandskrankenversicherung anfallen.

Wichtig ist im Übrigen, dass für das Auslandsstudium ein gesonderter Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt werden muss, und zwar bei dem für das jeweilige Zielland zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, welches im Regelfall nicht das für die Förderung im Inland zuständige Amt ist. Sowohl das für dein Studium zuständige Inlandsamt als auch das für das Zielland zuständige Auslandsamt solltest du rechtzeitig über deine Absicht eines Auslandsstudiums oder -praktikums informieren.

Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Halle informiert dich gern über alle notwendigen Formalitäten und Ansprechpartner.

Haben internationale Studierende Anspruch auf BAföG?

Eine sehr erfreuliche Entwicklung des BAföG ist seit einigen Jahren auch für internationale Studierende eingetreten. So haben aufgrund der Neufassung des § 8 BAföG Studierende aus Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie neben dem Studium in einem gewissen Umfang einer geregelten Arbeit oder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Vom Grundsatz her förderungsberechtigt sind außerdem alle internationalen Studierenden, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies betrifft zum Beispiel junge Bildungsinländer. Außerdem sind Flüchtlinge (seit Juni 2022 auch aus der Ukraine), die als solche in Deutschland anerkannt sind, im Regelfall ebenfalls förderungsberechtigt. 

Da die neuen Regelungen sehr umfangreich und an dieser Stelle nicht im Einzelnen darstellbar sind, sollten internationale Studierende in jedem Fall die Beratung des BAföG-Amts in Anspruch nehmen, um die Voraussetzungen eines Anspruches auf Ausbildungsförderung klären zu lassen.

Wie lange erhalte ich Ausbildungsförderung?

Für ein Erststudium ohne Fachrichtungswechsel erhält man bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer (FHD), die zumeist der Regelstudienzeit entspricht, BAföG jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zinsloses Darlehen. 50 % sind also geschenkt.

Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen weiter Ausbildungsförderung geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind:

(1) Vorliegen eines schwerwiegendes Grundes (z. B. Krankheit) oder

(2) in häuslicher Umgebung erfolgende Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegrad ab Stufe 3 oder

(3) Mitwirkung als gewähltes Mitglied in Gremien der Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden, des Studentenwerks oder des Landes oder

(4) erstmaliges Nichtbestehen einer  Abschlussprüfung oder

(5) eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 14 Jahren. 

In den unter Nummer 5 bezeichneten Fällen erfolgt die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in Form eines reinen Zuschusses. In den anderen Fällen in Form der hälftigen Zuschuss-/Darlehensförderung.

Liegen die vorgenannten Ausnahmetatbestände nicht vor oder ist das Studium trotz der Verlängerung der Auszahlungsphase nach den oben genannten Punkten 1, 2, 3 und 5 noch nicht beendet worden, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer zwölfmonatigen Studienabschlusshilfe, die allerdings nur als voll rückzahlbares, aber unverzinsliches, Staatsdarlehen gezahlt werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Studienabschlusshilfe ist, dass innerhalb einer Frist von höchstens vier Semestern nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der nach den oben genannten Punkten 1, 2, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer die Zulassung zur Abschlussprüfung nachgewiesen oder – bei modularisierten Studiengängen – der Nachweis erbracht wird, dass der Abschluss innerhalb eines Jahres erreicht werden kann.

Über die Anspruchsvoraussetzungen informiert dich dein BAföG-Amt gern.

Wie verhält es sich mit der BAföG-Rückzahlung?

BAföG wird bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer gewährt.

Die eine Hälfte von dem ausgezahlten BAföG brauchst du nicht zurückzahlen. Diese Hälfte ist somit geschenkt. Die andere Hälfte zahlst du zurück aber frühestens erst fünf Jahre nach deinem Abschluss und in kleinen Raten. Egal wieviel BAföG du erhalten hast, du zahlst in fast jedem Fall maximal 10.010 EUR zurück. Nur im Falle der  Inanspruchnahme eines Staatsdarlehens bei mehrfachem Fachrichtungswechsel oder in Form eines Studienabschlussdarlehens kann sich dieser Betrag noch erhöhen.

Erst fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des ersten abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts beginnt die Rückzahlungsphase. Die Darlehensschuld kann durch eine Einmalzahlung u. U. erheblich gemindert werden. Konkrete Informationen zur Rückzahlung des Darlehens erhältst du auf www.bundesverwaltungsamt.de.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf das BAföG?

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ergeben sich vor allem mit dem Blick auf Leistungsnachweise und die Regelstudienzeit bzw. Förderungshöchstdauer Besonderheiten. Das Land Sachsen-Anhalt hat die Regelstudienzeit mit Gesetzen und Verordnungen für alle in den Sommersemestern 2020 und 2021 sowie den Wintersemestern 2020/21 und 2021/22 an einer Hochschule in Sachsen-Anhalt eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden um vier Semester erhöht. Lag nur in einem geringeren zeitlichen Umfang eine Einschreibung entsprechend den genannten Bedingungen vor, erhöht sich die Regelstudienzeit abhängig von der Anzahl der Immatrikulationen um ein, zwei oder drei Semester. Nach diesen Maßgaben endet daher auch die Förderungshöchstdauer des BAföG entsprechend später.

Auch bei der Bestimmung des Zeitpunktes für den Leistungsnachweis (S. 8) werden die o. a. Semester nicht mitgezählt, sofern eine Einschreibung an einer im Bundesland gelegenen Hochschule vorlag und keine Beurlaubung erfolgte.

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Tel: +49 345 6847113

bafoeg@studentenwerk-halle.de

Ort

Amt für Ausbildungsförderung

Wolfgang-Langenbeck-Straße 3
06120 Halle (Saale)

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