Studentenwerk Halle

Anhänge an E-Mails

Bitte achtet darauf, dass ihr per E-Mail ausschließlich Anhänge im PDF-Format zu uns schickt. .jpg- und .zip-Dateien sowie andere abweichende Dateiformate und verlinkte Dokumente aus Datenclouds werden wir, sowohl aus Gründen der Datensicherheit als auch wegen des erheblichen Arbeitsaufwandes bzgl. des Öffnens und ggf. notwendigen Formatierens, nicht mehr akzeptieren.

Ausbildungsförderung für ukrainische Flüchtlinge

Seit dem 01.06.2022 haben auch ukrainische Flüchtlinge, die an einer Hochschule oder an einem Studienkolleg in Deutschland studieren, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen

  • der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und
  • die Einschreibung in einen Studiengang an einer inländischen Hochschule in Vollzeit oder
  • der Besuch eines staatlich anerkannten Studienkollegs, welches auf den Besuch der Hochschule vorbereitet.

Falls Geflüchtete aus der Ukraine ihr Studium an einer ukrainischen Hochschule online weiter betreiben, besteht aktuell kein Anspruch auf das BAföG. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Geflüchtete  von  den  Hochschulen  ohne konkretes Ausbildungsziel im Sinne eines angestrebten Abschlusses als  Gast-  oder  Austauschstudierende eingeschrieben werden. Für die betreffenden Personen  besteht  aber  die  Möglichkeit  des  Bezugs  von  Leistungen  nach  dem  SGB  II.

Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle bietet allen betroffenen Studierenden eine individuelle Beratung an.

COVID 19 - Ausnahmeregelungen im BAföG

Informationen zur Behandlung pandemiebedingter Einschränkungen im BAföG

Nachdem sowohl die Sommersemester 2020 und 2021 als auch die Wintersemester 2020/2021 und 2021/22 viele pandemiebedingte Einschränkungen im Hochschulbereich mit sich brachten, hat das Land Sachsen-Anhalt eine Änderung des Hochschulgesetzes auf den Weg gebracht. Aufgrund dieser Änderung und damit verbundener Rechtsverordnungen wird die Regelstudienzeit für alle in diesen Semestern an einer Hochschule in Sachsen-Anhalt eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden um vier Semester erhöht. Lag nur in einem geringeren zeitlichen Umfang eine Einschreibung entsprechend den genannten Bedingungen vor, erhöht sich die Regelstudienzeit abhängig von der Anzahl der Immatrikulationen um ein, zwei oder drei Semester.

Die genannten Änderungen wirken sich auch auf verschiedene Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz aus. Insbesondere betreffen sie die vom BAföG-Amt festzusetzende Förderungshöchstdauer sowie den Zeitpunkt, in dem Studierende den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlegen müssen.

Im Folgenden möchten wir Sie über die Einzelheiten der förderungsrechtlichen Behandlung informieren:

1. Leistungsnachweis

Grundsätzlich wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule regelmäßig nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der bzw. die Auszubildende einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt hat. Mit diesem wird das Erreichen des üblichen Leistungstandes des 4. Fachsemesters belegt. Kann der Leistungsnachweis nicht erbracht werden, wird nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe (§ 15 Abs. 3 BAföG) eine weitere Förderung bewilligt.

Infolge der Neuregelungen zur Regelstudienzeit werden - unter den eingangs beschriebenen Voraussetzungen - sowohl die Sommersemester 2020 und 2021 als auch die Wintersemester 2020/2021 und 2021/22 nicht als Fachsemester im Sinne des § 48 Abs. 1 BAföG bewertet. Das bedeutet, dass sich der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis um bis zu 4 Semester verschiebt (für im Wintersemester 2020/2021 Erstimmatrikulierte um 3 Semester und für die im Wintersemester 2021/22 Erstimmatrikulierten um 1 Semester). Beispiele:

  • Im Wintersemester 2021/2022 liegt eine Immatrikulation ins 5. Fachsemester vor. Der Leistungsstand des 4. Fachsemesters musste wegen der bereits geltenden Ausnahmeregelung noch nicht vorgelegt werden. Er ist nunmehr spätestens zu Beginn des Wintersemesters 2023/24 vorzulegen.
  • Im Wintersemester 2021/2022 liegt eine Immatrikulation ins 3. Fachsemester vor. Der Leistungsstand des 4. Fachsemesters wäre im Normalfall zu Beginn des Wintersemesters 2022/2023 vorzulegen. Er ist nunmehr zu Beginn des Sommersemesters 2024 vorzulegen.
  • Im Wintersemester 2021/22 liegt eine Immatrikulation ins 1. Fachsemester vor. Der Leistungsstand des 4. Fachsemesters ist zu Beginn des Sommersemesters 2024 vorzulegen, da nur ein Studiensemester von den Pandemieregelungen erfasst ist.

Das Amt für Ausbildungsförderung wird die jeweils zutreffende Verschiebung des Vorlagezeitpunktes unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen feststellen und die betroffenen Studierenden im Zuge der Bearbeitung der Förderungsanträge über die neue Vorlagefrist informieren, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrages bedarf.  

2. Förderungshöchstdauer

Die Ausbildungsförderung wird regelmäßig bis zum Ende der Regelstudienzeit (im BAföG begrifflich als Förderungshöchstdauer bzw. FHD bezeichnet) geleistet. Eine Förderung über die FHD hinaus ist regelmäßig nur möglich, wenn Gründe vorliegen, die im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG eine entsprechende Maßnahme rechtfertigen.

Infolge der Neuregelungen zur Regelstudienzeit werden die Sommersemester 2020 und 2021 und die Wintersemester 2020/21 und 2021/22 - unter den eingangs genannten Voraussetzungen - nicht als Semester auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Damit ergibt sich im Regelfall eine um 4 Semester erhöhte Förderungshöchstdauer (für im Wintersemester 2020/2021 Erstimmatrikulierte um 3 Semester und für die zum Wintersemester 2021/22 erstmals Immatrikulierten um 1 Semester). Beispiele:

  • Im Wintersemester 2021/2022 liegt eine Immatrikulation ins 5. Fachsemester eines Studienganges mit einer Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) von 6 Semestern vor. Die ursprünglich festgesetzte Förderungshöchstdauer endet damit im September 2022. Aufgrund der Neuregelung endet die Förderungshöchstdauer nunmehr im September 2024.
  • Im Wintersemester 2021/2022 liegt eine Immatrikulation ins 3. Fachsemester eines Studienganges mit einer Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) von 6 Semestern vor. Die ursprünglich festgesetzte Förderungshöchstdauer endet damit im September 2023. Aufgrund der Neuregelung endet die Förderungshöchstdauer nunmehr im März 2025.
  • Im Wintersemester 2021/22 liegt eine Immatrikulation ins 1. Fachsemester eines Studienganges mit einer Regelstudienzeit von 10 Semestern vor. Die bisherige Förderungshöchstdauer endet im September 2026. Wegen der Neuregelung endet die Förderungshöchstdauer nun im März 2027.

Auch hinsichtlich der Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Das Amt für Ausbildungsförderung wird die jeweils zutreffende neue FHD unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen feststellen und die betroffenen Studierenden im Zuge der Bearbeitung der Förderungsanträge über die neue FHD informieren. Für diejenigen, deren Förderungshöchstdauer bisher auf März 2022 und September 2022 festgesetzt wurde, ist durch die Neuregelung hinsichtlich des Wintersemesters 2021/22 eine weitere Antragstellung möglich!

Bei allen Studierenden, die keinen Weiterförderungsantrag mehr stellen, wird im Übrigen das für die Rückzahlung des Darlehensanteils zuständige Bundesverwaltungsamt über die Neufestsetzung der FHD informiert, damit das Darlehen nicht vorzeitig fällig gestellt wird.

3. Weitere Informationen

Die Neuregelung hat auch Auswirkungen für die Studierende, die bereits derzeit auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 3, 15 Abs. 3 a, 48 Abs. 2 BAföG wegen des Vorliegens besonderer Gründe über die Förderungshöchstdauer hinaus bzw. ohne vorliegenden Leistungsnachweis gefördert werden. Weil auch in diesen Fällen die eingangs genannten Semester als „0“-Semester bewertet werden, kommen regelmäßig auch hier Ansprüche auf eine weitere Förderung in Betracht. Den betroffenen Studierenden wird geraten, vor Ablauf des bisher festgesetzten Bewilligungszeitraumes einen Wiederholungsantrag zu stellen.

Im Übrigen kann sich die Neuregelung auch zugunsten von Studierenden auswirken, die einen Fachrichtungswechsel vornehmen wollen. In den beschriebenen Fällen nehmen Sie bitte vor dem Vollzug des Wechsels Kontakt zu uns auf, damit die einschlägigen Voraussetzungen rechtzeitig geprüft werden können.

Aktualisierungsantrag

Das Einkommen meiner Eltern hat sich aufgrund des Coronavirus so verändert, dass Sie mich finanziell nicht mehr oder nicht mehr im gewohnten Umfang unterstützen können. Was kann ich tun? 

Ihr könnt BAföG beantragen oder, falls Ihr bereits BAföG bezieht, einen Aktualisierungsantrag stellen, um im laufenden Jahr ggf. einen höheren BAföG-Satz zu bekommen.

Normalerweise wird bei der Berechnung des BAföG das Elterneinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr berücksichtigt. Wenn jetzt, zum Beispiel wegen Kurzarbeit auf Grund der COVID-19-Pandemie, Eltern einen Teil ihres Einkommens verlieren, dann kann das vom BAföG-Amt berücksichtigt werden.

Falls Ihr bereits BAföG bezieht, stellt Ihr einen Aktualisierungsantrag, auf dem die von der Einkommensminderung betroffenen Eltern bzw. Elternteile die Angaben zu ihrem Einkommen in den Kalenderjahren, in denen der Bewilligungszeitraum   liegt, eintragen. Der Antrag muss von Euch und Euren Eltern bzw. dem betroffenen Elternteil unterschrieben werden. Den Aktualisierungsantrag findet Ihr hier (Formblatt 7).

Wenn Ihr bisher kein BAföG bekommen habt, das Einkommen Eurer Eltern jetzt aber stark gesunken ist, steht Euch u.U. ein BAföG-Anspruch zu. Es kann sich also lohnen, einen Antrag zu stellen. Auch hier muss zusätzlich zum normalen Antrag der Aktualisierungsantrag gestellt werden. Alle Antragsformulare findet Ihr hier.

Achtung: Die Förderung erfolgt vorläufig! Nach Ende des Bewilligungszeitraumes sind die Nachweise über das tatsächlich erzielte Einkommen der Eltern vorzulegen.  Dann erfolgt eine Neuberechnung des Förderungsbetrages.  Wenn das Einkommen beim Aktualisierungsantrag zu niedrig angegeben wurde, kann es zu einer Rückforderung kommen.

Weiterführende Informationen gibt es hier und beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Halle: bafoeg(at)studentenwerk-halle.de

Ausbildungsförderung durch das BAföG

Das Amt für Ausbildungsförderung Eures Studentenwerkes Halle ist mit der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für folgende Hochschulen in Sachsen-Anhalt beauftragt:

Wir beraten Euch umfassend umfassend und persönlich zum BAföG, zum KfW-Kredit und gemeinsam mit mit unserer Sozialberatung auch zu anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung. 
Um für Euch lange Wartezeiten zu vermeiden und immer gut vorbereitet in Eure Beratungsgespräche zu gehen, bitten wir Euch um eine vorherige Terminvereinbarung im Beratungskalender oder am Telefon.

Die wichtigsten Fragen in einer FAQ

→ zur Datenschutzerklärung

Im Rahmen der Antragstellung BAföG und ggfs. späterer Ausbildungsförderung erheben wir von Euch personenbezogene Daten. Informiert Euch zum Datenschutz in unserer Datenschutzerklärung!

Hotline: 0800 6847209

Fragen? Ruft uns kostenfrei* an!
Wochentags von 9.00 bis 17.00 Uhr

*Gebührenfrei aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.

Kontakt

Amt für Ausbildungsförderung

Tel: +49 345 6847113

bafoeg@studentenwerk-halle.de

Ort

Amt für Ausbildungsförderung

Wolfgang-Langenbeck-Straße 3
06120 Halle (Saale)

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